Datenschutz bei der Vermietung von Ferienwohnungen in Cuxhaven


Bitte beachten:
diese Seite ist noch in Arbeit, ich bitte "Unzulänglichkeiten" zu entschuldigen.

Seit 2010 werden die privaten Vermieter von der Stadt Cuxhaven gezwungen, von den Gästen in Vertretung die Kurabgaben zu erheben.

Die Stadt Cuxhaven verlangt von den Vermietern, dass bei der Abrechnung der Kurabgaben die Daten

Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort

der Feriengäste angegeben werden, ohne dass das Einverständniss der Betroffenen eingeholt wird.

Ich kann dies mit meinem Vertsändniss des Datenschutzes nicht in Einklang bringen und habe daher anonymisierte Listen abgegeben. Diese Listen, die alle für die Abrechnung und zur Erstellung von Statistiken notwendigen Daten enthalten, wurden jahrelang nicht beanstandet.

Nachdem ich scheinbar einen Sachbearbeiter bei der Stadt Cuxhaven geärgert habe, habe ich 2013 einen Bußgeldbescheid erhalten.
Die absurde Begründung: ich hätte "wissentlich und willentlich das vorgeschriebene Gästeverzeichnis nicht vollständig geführt".

Scheinbar hat der Sachbearbeiter aufgrund der Begründung meines Einspruches (s. u.) inzwischen eingesehen, dass der Bußgeldbescheid "ins Leere gegangen" ist. Bis jetzt ist der Bescheid weder zurückgenommen noch darüber entschieden worden, was nach der inzwischen vergangenen Zeit rechtlich nicht korrekt ist.
Offensichtlich soll die Angelegenheit unbemerkt einschlafen.

Die Einzelheiten zu dem Bußgeldverfahren finden Sie weiter unten.

Die Verärgerung des Sachbearbeiters war wohl so groß, dass er mir 2013 noch einen Bescheid zur Zweitwohnungssteuer zukommen ließ. Danach sollte ich rückwirkend ab dem 1.1.2009 Zweitwohnungssteuer nachzahlen. Und dies obwohl ich im Oktober 2009 einen Bescheid bekommen habe, die Wohnung sei nicht zweitwohnungssteuerpflichtig.
Dieser Bescheid war dem Sachbearbeiter scheinbar nicht bekannt.

Die Stadt Cuxhaven verschickt eine Reihe von Bescheiden, gegen die man nicht Einspruch erheben kann. Wenn man diese Bescheide für nicht rechtmässig hält bleibt nur der Weg der Klage. (Man glaubt es kaum, ist aber so.) So auch in diesem Fall.

Die Anwälte der Stadt Cuxhaven haben in dem Verfahren den Gerichten Schriftsätze zugestellt, die zum Teil haarsträubende Behauptungen/Forderungen enthalten haben. Oft wurde hier nach meiner Auffassung die Grenzen des Anstandes überschritten. Details zu diesem Teil finden Sie auf einer separaten Seite

Das Verfahren habe ich Jahre später in zweiter Instanz gewonnen und das gezahlte Zweitwohnungssteuer erstattet bekommen.

Details zum Bußgeldverfahren

Der Einfachheit halber finden Sie hier meine Stellungnahmen zu den Vorwürfen.


Bei der (schriftlichen) "Anhörung" habe ich folgende Angaben gemacht:

Die Vermietungen meiner Freienwohnung werden von Beginn an in einer Datenbank verwaltet. Die Beschreibung einer früheren Version dieser Datenbank ist im Internet unter www.aobh.de/db_beispiele/fewo_det.htm zu finden. (kann hier durch klicken angesehen werden) Die Verwaltung ist tagesaktuell und kontrollfähig.

Vereinbarungsgemäß werden aus dieser Datenbank die quartalsmäßig gegliederten Listen zur Abrechnung der Kurabgaben gedruckt. Alle als Abrechnungsgrundlage notwendigen Daten sind darin enthalten.

Die quartalsmäßigen Listen wurden als PDF Datei immer pünktlich an die E-Mail-Adresse kurbeitrag@cuxhaven.de geschickt. Die Listen wurden in den letzten Jahren nicht beanstandet. Die Überweisung der Kurabgaben ist immer pünktlich erfolgt.

Insofern bin ich von dem eingeleiteten Bußgeldverfahren überrascht und sehe es nicht als gerechtfertigt an.

Trotz dieser Angaben wurde das Bußgeldverfahren eingeleitet.
Meinen Einspruch dagegen habe ich wie folgt begründet:

Ich stelle den Sachverhalt, der möglicherweise in der Anhörung nicht klar genug dargelegt war, hier ausführlicher dar:

Es gab zu dem Thema „Unterlagen zur Kontrolle der Abrechnung der Kurabgaben“ eine Reihe von Telefongesprächen mit mehreren Mitarbeitern/innen der Kurabgabestelle. In einem dieser Gespräche, das nach dem Erhalt des im Bußgeldverfahren zitierten Schreibens vom 30.8.2010 stattgefunden hat, wurde Einigung darüber erreicht, dass auch weiterhin die Listen aus meinem Verwaltungssystem als Grundlage für die Abrechnung der Kurabgabe akzeptiert werden, zumal diese alle zur Abrechnung notwendigen Informationen enthalten. Diese Listen sind ursprünglich für die Steuererklärung der Einnahmen aus Vermietung gegenüber unserem Wohnsitzfinanzamt angelegt worden und enthalten zur Wahrung des Datenschutzes nicht die persönlichen Daten der Mieter. Da sich diese Listen relativ einfach auf Quartale umstellen ließen, habe ich sie für die Abrechnung der Kurabgaben eingereicht. Dadurch erübrigt sich die doppelte Führung der Daten, was den Grundlagen der Datenverwaltung widerspräche. Gegenüber dem Muster der Stadt Cuxhaven fehlen lediglich die Angaben Name, Straße und Hausnummer, die für die Abrechnung aber irrelevant sind. Offensichtlich konnte sich die Kurabgabestelle dieser Argumentation seinerzeit anschließen.

Der geschilderte Sachverhalt ist in meiner „Anlage zum Anhörungsbogen“ mit der Formulierung „Vereinbarungsgemäß werden aus dieser Datenbank …“ gemeint.

Offensichtlich wird diese Vereinbarung von der Kurabgabestelle jetzt bestritten, da ansonsten das Bußgeldverfahren jeglicher Grundlage entbehrt. Das Zustandekommen dieser Vereinbarung kann ich natürlich nicht beweisen, da dies telefonisch erfolgte.
Allerdings gibt es ein eindeutiges Indiz für die Richtigkeit meiner Darstellung. Am 26.10.2011 habe ich eine E-Mail von der Kurabgabenstelle der Stadt Cuxhaven erhalten (Anlage 1) in der es heißt:
… vielen Dank für die Übersendung der Abrechnung für das 3. Quartal 2011. Bitte übersenden Sie mir noch die Abrechnung für das zweite Quartal 2011, da mir diese nicht vorliegt…“

(Bemerkung: die Abrechnung für das zweite Quartal 2011 wurde pünktlich am 14.7.2011 per E-Mail an die von der Kurabgabestelle genannte E-Mailadresse kurbeitrag@cuxhaven.de geschickt. Ggf. kann ich die entsprechende Datei zur Verfügung stellen, aus deren Eigenschaft die Richtigkeit dieser Angaben zu ersehen ist.)

Die angesprochene Abrechnung für das 3. Quartal 2011, die im Oktober 2011 der Kurabgabestelle vorgelegen hat, ist eine aus meinem Verwaltungssystem (Anlage 2). Hätte die oben genannte Vereinbarung bzgl. der Form meiner Abrechnungen nicht bestanden, wäre die Nachforderung der verloren gegangenen Abrechnung wohl kaum in der zitierten Weise erfolgt.

Mit Datum 15.3.2013 erhielt ich ein Schreiben (Anlage 3), in dem mir mitgeteilt wurde, dass die Abrechnungen für die Quartale III und IV 2012 noch nicht übersandt worden seien und ich wurde um Rücksendung der nicht verbrauchten Kurkarten gebeten.

Die Abrechnung für das Quartal III 2012 wurde pünktlich am 13.9.2012 und die für das Quartal IV 2012 pünktlich am 17.1.2013 an die E-Mail-Adresse kurbeitrag@cuxhaven.de geschickt, sind dort also offensichtlich wieder verloren gegangen. (Ggf. kann ich auch diese Dateien zur Verfügung stellen, aus deren Eigenschaft die Richtigkeit der Angaben zu ersehen ist.)

In einem Telefonat mit der Kurabgabestelle wurde dann verabredet, dass ich diese E-Mail-Dateien aus dem Archiv heraussuche, erneut schicke und die nicht verbrauchten Kurkarten (wie in den vergangenen Jahren) bei meinem nächsten Aufenthalt in Cuxhaven einwerfe.

In der E-Mail, mit der ich die verloren gegangenen Dateien erneut geschickt habe, habe ich mich kritisch, aber höflich zu dem Vorgang geäußert (Anlage 4) und erneut das Versenden eines Freiumschlages für die Rücksendung der nicht verbrauchten Kurkarten vorgeschlagen.

Daraufhin erhielt ich eine E-Mail (Anlage 5) mit dem oben genannten Schreiben vom 30.08.2010 als Anlage.

Diese im Bußgeldverfahren als „schriftliche Aufforderung“ genannte E-Mail bezieht sich explizit auf meinen Vorschlag zu den Freiumschlägen, konnte daher nicht als Aufkündigung der oben genannten Vereinbarung angesehen werden

Nach der telefonischen Vereinbarung bzgl. Form und Inhalt der Abrechnungen habe ich die Abrechnungen in der vereinbarten Form für die Quartale

III 2010
IV 2010
I 2011
II 2011
III 2011
IV 2011
I 2012
II 2012
III 2012
IV 2012

an die Kurabgabestelle per E-Mail versand. Außer dass die letzten beiden dort verloren gegangen sind gab es keine Beanstandungen. Dies ist ein weiteres Indiz für die oben geschilderte Vereinbarung.

Insofern ist das Bußgeldverfahren m.E. gegenstandslos.

Außer einer Eingangsbestätigung meines Einspruches gibt es bisher keine Entscheidungen.

Ich habe die Abrechnung für das zweite Quartal 2013 in der vereinbarten Form abgegeben.
Daraufhin erhielt ich eine weitere "Anhörung vor Ahndung einer Ordnungswidrigkeit".
Diese habe wie folgt beantwortet:

Es läuft bereits ein Bußgeldverfahren in der gleichen Angelegenheit bzgl. eines anderen Zeitraums unter dem Aktenzeichen 200-OWi-XXX/XX. Dagegen habe ich Einspruch eingelegt und diesen begründet. Die in der Begründung genannte Vereinbarung war zum Zeitpunkt der Abgabe der Abrechnung für das 2. Quartal 2013 nicht aufgehoben. Insofern war es aus meiner Sicht rechtens, die Abrechnung in der vereinbarten Form abzugeben.

Meine, zugegebenermaßen laienhafte Rechtsauffassung sagt mir, dass es sich um daher um ein schwebendes Verfahren handelt und bin über die erneute Anhörung zum gleichen Sachverhalt verwundert.

In dem Schreiben vom 1.8.2013 wird die bestehende Vereinbarung bestritten. Ich interpretiere dies als eine Aufhebung der Vereinbarung und habe daher, nachdem ich mir das Einverständnis zur Weitergabe der Adressdaten von meinen Mietern eingeholt habe, die Angaben in den Vordruck übertragen und per E-Mail zweimal (einmal ohne und einmal mit der Bitte um Empfangsbestätigung) am 14.8.2013 an die mir angegebene Adresse kurbeitrag@cuxhaven.de geschickt. Die Frist ist somit eingehalten.

Ich betrachte die erneute Beschuldigung einer Ordnungswidrigkeit als gegenstandslos.

Ich werde die Abrechnungen für die bereits vertraglich vereinbarten Vermietungen dieses Jahres in der von der Stadt Cuxhaven verlangten Form abgeben.

Da ich aus der jetzigen Situation schließen muss, dass ich zukünftig die Abrechnungen nicht in der bisherigen, vereinbarten Form und den Mietern gegenüber fairen sowie per Mausklick erstellbaren Form, die hinreichende Daten für die Abrechnung enthält, abgeben kann, habe ich die Vermietung eingestellt.

Dies habe ich per Fax an einem Sonnabend an die zuständige Stelle in Cuxhaven geschickt Am darauffolgenden Dienstag bekam ich ein Schreiben, man beabsichtige mich rückwirkend ab 1.1.2009 zur Zweitwohnungssteuer zu veranlagen. (Es ist immer der selbe Sachbearbeiter.)

Ein Schelm, der Böses dabei denkt.



Kurz danach habe ich den Bescheid über die Zweitwohnungssteuer, nachträglich zu zahlen ab 1.1.2009 erhalten.
Ein Einspruch gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid ist nicht möglich. Es bleibt nur der Weg der Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Nachdem ich den Weg der Klage gegangen bin habe ich in meinen Unterlagen einen Bescheid der Stadt Cuxhaven von Oktober 2009 gefunden (, also nach dem Zeitpunkt, ab dem ich Zweitwohnungssteuer nachträglich bezahlen soll), der besagt:





Anfang des Jahres 2014 habe ich ein dann noch Schreiben erhalten, das offensichtlich alle Vermieter bekommen haben. Danach müssen ab 2015 die oben genannten persönlichen Daten der Mieter nicht mehr als Liste abgeben, sondern sollen direkt über das Internet eingegeben werden.


Dies ist der derzeitige Stand der Dinge.

Ich habe die Vermietung der Wohnung mit viel Freude betrieben und über unsere vielbesuchte Internetseite sicherlich auch reichlich Werbung für die Region Cuxhaven betrieben.

Ich bitte alle Mietinteressenten um Verständnis, dass mir unter den gegebenen Umständen
die Freude verloren gegangen ist.